Der Urheber einer Designleistung muss Dritten für die kommerzielle Verwertung
seiner Schöpfung Nutzungsrechte einräumen. Nur dadurch bekommen diese die
Berechtigung diese Schöpfung im Rahmen eines festgelegten Umfangs
(Zeitraum, Region, Branche oder Produktgruppe) kommerziell zu nutzen.
Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte haben die Möglichkeit jedermann die
gleichartige Nutzung der Schöpfung zu verbieten.